Aktuelle Hinweise zu COVID-19 (SARS-CoV-2)

Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Mandanten und liebe Rechtsuchende,

die sich gegenwärtig entwickelnde Corona-Pandemie hat sich bereits auf denkbar mannigfaltige Art und Weise in unserem Alltag manifestiert. Aus gegebenem Anlass, möchten wir Sie daher im Folgenden sowohl über die derzeitigen Auswirkungen in unserem Kanzleibetrieb als auch über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen informieren.

KANZLEIBETRIEB

Unser Kanzleibetrieb wird grundsätzlich uneingeschränkt fortgeführt. Die Kanzlei Klaus bleibt auch in unruhigen Zeiten ein verlässlicher Partner an Ihrer Seite. In der ersten Zeit nach dem Lockdown haben wir, im Sinne der Gesundheit unserer Mandanten und Mitarbeiter sowie im Lichte des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), bis auf Weiteres keine persönlichen Besprechungen mehr durchgeführt, d.h. Beratungen erfolgten zunächst ausschließlich telefonisch oder per Online-Konferenz.

Im Zuge der nun (Stand: 09.05.2020) beginnenden Lockerungen, werden wir jedoch ab sofort an unserem Stammsitz in Frechen wieder, falls erforderlich oder ausdrücklich erwünscht, persönliche Besprechungen durchführen. Wir haben weder Kosten noch Mühen gescheut, unsere Kanzlei modernsten Hygiene-Standards anzupassen. Einen ersten Eindruck können Sie den Lichtbildern entnehmen.

In jedem Fall bitten wir, Besprechungstermine vorab telefonisch mit uns zu vereinbaren und diese pünktlich wahrzunehmen. Ferner bitten wir, unsere Kanzlei mit maximal drei Personen gleichzeitig und nur mit Mundschutz bzw. Atemmaske zu betreten. Im Interesse eines geordneten Kanzleibetriebs, bitten wir weiterhin dringend, von unangemeldeten Vorsprachen an unseren Kanzleistandorten abzusehen. Mandatsrelevante Unterlagen können uns abseits von terminierten Besprechungen jederzeit auch via E-Mail, Telefax, postalisch oder durch Abgabe im Hausbriefkasten übermittelt werden. Unbeschadet dessen wird unser externes Back-Office fortgesetzt eine erweiterte telefonische Erreichbarkeit, über unsere üblichen Bürokernzeiten hinaus, sicherstellen. Beachten Sie aber bitte, dass es aufgrund der aktuellen Lage zu deutlich vermehrten Anfragen und damit einer zusätzlichen Auslastung unserer Kapazitäten kommt.

Aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen

Um sowohl unbillige juristische als auch wirtschaftliche Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht diverse Anpassungen beschlossen. Die relevantesten Aspekte wollen wir in gebotener Kürze nachstehend darstellen.

Im Mietrecht wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Pandemie beruhen, was von Gesetzes wegen (widerlegbar) vermutet wird. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt ungeachtet dessen aber grundsätzlich bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit die Leistungspflichten wegen der Folgen der Pandemie derzeit nicht erfüllt werden können. Die gesetzgeberische Intention besteht hier in einer Aufrechterhaltung der Grundversorgung (Strom oder Telekommunikation).

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, deren Fälligkeit bis zum 30. Juni 2020 besteht, werden um drei Monate gestundet, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden wird, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt vom Verbraucher bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Es wird weiterhin eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen, die wirtschaftliche Nachteile durch die Pandemie erleiden. Hiermit korrespondieren zugleich Haftungsprivilegierungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird zudem das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Daneben erfolgen Regelungen zur Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere zu Vornahme und Ablauf von Versammlungen sowie zum Fortbestand bestimmter Organstellungen.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu den gesetzlichen Änderungen und den sich hieraus für Sie ergebenden Konsequenzen haben, zögern Sie bitte nicht, Kontakt mit unserer Kanzlei aufzunehmen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse, bitte bleiben Sie gesund!