Kanzlei-Klaus-Logo.jpg

Duschen im Stehen als Vertragsbruch

Beim Duschen muss man ja so einiges beachten. Nicht zu oft duschen, um die Haut nicht auszutrocknen. Nicht zu selten, um die Körperpflege nicht zu vernachlässigen. Das Haar-Shampoo sollte nicht in den Augen brennen, das Duschgel hautverträglich sein. Wechselduschen sollen das Immunsystem stärken. Okay, aber sonst? Darüber hinaus kann man doch eigentlich nicht mehr so viel verkehrt machen, oder?

DUSCHEN IM STEHEN KANN EINE VERTRAGSPFLICHTVERLETZUNG SEIN!

Kann man doch, meint jedenfalls die Erste Zivilkammer unseres Landgerichts Köln. In einer durchaus bemerkenswerten Entscheidung (Urt. v. 24.02.2017, Az. 1 S 32/15) hat das Gericht einem Vermieter Recht gegeben, der sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des AG Köln gewehrt hatte. Stein des Anstoßes war der in der Praxis gar nicht so seltene Fall von Schimmel im Badezimmer. Das Amtsgericht hatte den Vermieter in Erster Instanz zu einer Beseitigung des Schimmelbefalls verurteilt und weiterhin den Mietern eine Berechtigung zur Mietminderung in Höhe von 10% zuerkannt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Vermieters hatte Erfolg. Unter Zugrundelegung eines eingeholten Sachverständigengutachtens konnte ein Baumangel ausgeschlossen werden. Der Schimmelbefall sollte hiernach allein auf der Nutzung des Badezimmers beruhen. Dabei stellte das Berufungsgericht fest, dass die konkrete Ausstattung eines Badezimmers maßgeblich für die Frage sei, ob ein Mieter sich vertragsgemäß verhalte oder nicht. Im gegebenen Fall war das mit einer Badewanne ausgestattete Badezimmer nur in halber Höhe mit einem Fliesenspiegel ausgekleidet. Dusche man gleichwohl stehend in der Badewanne, so sei klar und auch für den Mieter erkennbar, dass Spritzwasser die ungeschützte Wand oberhalb des Fliesenspiegels treffen müsse und insofern die Bildung von Schimmel begünstige. Diese konkrete Art der Nutzung, welche den Vermieter letztlich schädige, sei dann nicht mehr vertragsgemäß.

UNSERE MEINUNG

Auch wenn wir als mietrechtliche Kanzlei weit übergehend Vermieter vertreten, so kann man über dieses Urteil durchaus diskutieren. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Nutzung, die im Ergebnis den Vertragspartner schädigt, per se schon nicht vertragskonform sein kann. Allerdings könnte man auch argumentieren, ob es nicht eher ein Mietmangel sei, wenn innerhalb einer Nasszelle der Fliesenspiegel so unzureichend klein ist und damit die sachgemäße Nutzung durch den Mieter dermaßen stark einschränkt, dass das Duschen in einer Badewanne ausschließlich im Sitzen möglich sein solle. Als Kölner Anwaltskanzlei werden wir aber naturgemäß diesem Urteil bei der künftigen Beratung und Prozessführung für unsere Mandanten angemessen Beachtung schenken.